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Satzung

Die Satzung von foodwatch e. V.


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§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

3) Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Zwei- Drittel-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist. Eine Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.

5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

§ 11 Aufsichtsrat

1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei, fünf oder sieben Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.

2) Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

Er bestellt die Geschäftsführung und ruft sie ab, er berät und kontrolliert sie (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und entlastet sie. Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

Näheres regelt eine gesonderte Aufsichtsratsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

3) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich bis zu vier Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen.

4) Aufsichtsratsmitglieder können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder sein. MitarbeiterInnen des Vereins dürfen keine Aufsichtsratsmitglieder sein.

5) Der Aufsichtsrat beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin / des Sprechers. Auch schriftlich können Beschlüsse - dann jedoch nur einstimmig - gefasst werden.

§ 12 Geschäftsführung

1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einem Mitglied. Sie wird vom Aufsichtsrat unabhängig vom Beginn und Ende des Einstellungsverhältnisses mit dem Verein bestellt und abberufen. Eine bedingte Zugehörigkeit zum Vorstand ist nicht zugelassen.

2) Das Mitglied / die Mitglieder der Geschäftsführung sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie sind Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB.

3) Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.

4) Der Aufsichtsrat gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Verbraucherberatung und -aufklärung sowie für den Verbraucherschutz.

Berlin, den 13.11.2010


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