Die Satzung von foodwatch e. V.
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§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des
Vereins zu machen und Informationen von diesem zu erhalten,
insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie sind an der
Nominierung stimmberechtigter Mitglieder zu beteiligen.
2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, allerdings mit Ausnahme des Stimmrechtes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag
im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert.
Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende
des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode,
- durch freiwilliges Ausscheiden,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 6 Abs. 2),
- durch Ausschluss,
- für die Mitglieder nach § 3 lit. b der Satzung mit dem Ablauf des
dritten Kalenderjahres nach ihrer Aufnahme (siehe aber § 4 Abs. 6).
2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30. September
der Geschäftsführung zugehen.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
-
Die Mitgliederversammlung (§ 9)
-
Der Aufsichtsrat (§ 11)
-
Die Geschäftsführung (§ 12).
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich
statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des
Grundes vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt.
2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch
ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sechs Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen,
sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt.
3) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zeit und Ort der
Versammlungen werden spätestens 3 Wochen vor dem Termin in geeigneter
Form allgemein bekannt gegeben. Das kann auch in elektronischer Form,
etwa durch Bekanntgabe auf einer entsprechenden Internetseite
geschehen. Stimmberechtigte Mitglieder, Ehrenmitglieder und
Geschäftsführung werden vom Aufsichtsrat durch einfachen Brief unter
Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge
einberufen. Die Einladungsfrist für stimmberechtigte Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Geschäftsführung beträgt 4 Wochen, im Falle einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen (Datum des
Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die
letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift
gerichtet ist.
4) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates
können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied
einreichen. Diese und die Geschäftsführung haben Rederecht.
Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von
mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie
müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim
Aufsichtsrat schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und
Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn die Anträge dazu
mit Begründung und den Namen der Antragsteller unter Einhaltung der
vierwöchigen Ladungsfrist den Mitgliedern zuvor bekannt gegeben worden
sind.
5) Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der
Aufsichtsrat verständigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste
zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
6) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die
Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies
ein Mitglied sein muss.
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