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Satzung

Die Satzung von foodwatch e. V.


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§ 5 Mitgliedschaftsrechte

1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen von diesem zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie sind an der Nominierung stimmberechtigter Mitglieder zu beteiligen.

2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, allerdings mit Ausnahme des Stimmrechtes.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tode,
  • durch freiwilliges Ausscheiden,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 6 Abs. 2),
  • durch Ausschluss,
  • für die Mitglieder nach § 3 lit. b der Satzung mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach ihrer Aufnahme (siehe aber § 4 Abs. 6).

2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30. September der Geschäftsführung zugehen.

3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung (§ 9)
  • Der Aufsichtsrat (§ 11)
  • Die Geschäftsführung (§ 12).
§ 9 Mitgliederversammlung

1) Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt.

2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sechs Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt.

3) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zeit und Ort der Versammlungen werden spätestens 3 Wochen vor dem Termin in geeigneter Form allgemein bekannt gegeben. Das kann auch in elektronischer Form, etwa durch Bekanntgabe auf einer entsprechenden Internetseite geschehen. Stimmberechtigte Mitglieder, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung werden vom Aufsichtsrat durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist für stimmberechtigte Mitglieder, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung beträgt 4 Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

4) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Diese und die Geschäftsführung haben Rederecht.

Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Aufsichtsrat schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn die Anträge dazu mit Begründung und den Namen der Antragsteller unter Einhaltung der vierwöchigen Ladungsfrist den Mitgliedern zuvor bekannt gegeben worden sind.

5) Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Aufsichtsrat verständigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

6) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.


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