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Satzung

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Die Satzung von foodwatch e. V.


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Die Satzung von foodwatch e. V.

08.10.2002

foodwatch ist ein gemeinnütziger Verein. Im Februar 2005 hat foodwatch die Anerkennung der endgültigen Gemeinnützigkeit bekommen. Diese gilt auch rückwirkend. In der Satzung von foodwatch sind grundlegende Strukturen festgelegt.

(Letzte Änderung: 18.03.2010)

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "foodwatch". Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "foodwatch e.V.".

2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Information von Verbrauchern auf dem Gebiet der Agrar- und Lebensmittelproduktion, des Handels und des Absatzes von Verbrauchsgütern sowie der Bereitstellung von Dienstleistungen. Die Beratung wird durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über Internet als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichungen von Studien und Expertisen, durch die Definition von Qualitätskriterien sowie durch individuelle Beratung über Hotlines und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen auch durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden vertreten werden.

Der Verein kann Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zu diesem Zwecke oder einem anderen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, für die Stichting foodwatch Nederland mit dem Sitz in Amsterdam oder für andere foodwatch-Organisationen in anderen Ländern und auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an sie weiterleiten, sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an sowie eine Registrierung beim Bundesverwaltungsamt und bei der Europäischen Kommission.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören Recherchen zu gesetzwidrigen Praktiken und deren Aufdeckung, die Warnungen vor Risiken und Gefahren, sonstige Vergabe von Forschungsaufträgen, Produktvergleiche, Veröffentlichungen und Mediationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat

  • Fördermitglieder (§ 4 Abs. 1)
  • stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Abs. 2)
  • Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5)

Dem Verein sollen nicht mehr als 100 stimmberechtigte Mitglieder angehören.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Erklärung des Vereins, dass der Antrag angenommen ist. Fördermitglied kann auch eine juristische Person sein.

2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

3) KandidatInnen für die stimmberechtigten Mitglieder können sowohl von Fördermitgliedern wie auch von stimmberechtigten Mitgliedern nominiert werden. Sie bedürfen zur Nominierung zumindest der schriftlichen Empfehlung von zwei Mitgliedern.

4) Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines/einer Bewerbers/in kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme verbindlich mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden.

5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein oder den Verbraucherschutz in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

6) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.


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