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Rechtslage

Gesetzliche Regelungen zu Cumarin




26.10.2006

Der Cumaringehalt in verzehrfertigen, aromatisierten Lebensmitteln ist in der Anlage 4 der deutschen Aromenverordnung geregelt. Lebensmittel dürfen demnach pro Kilogramm höchstens zwei Milligramm Cumarin enthalten.

 

In alkoholischen Getränken und Karamell-Süßwaren sind maximal zehn Milligramm Cumarin pro Kilogramm erlaubt, im Kaugummi 50 Milligramm.

Neue EU-Aromenverordnung ohne Grenzwert

Derzeit liegt dem Europäischen Parlament ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue EU-Aromenverordnung vor. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2004 zu der Erkenntnis gelangt ist, dass Cumarin vermutlich nicht erbgutschädigend ist, sieht dieser Entwurf derzeit keinerlei Beschränkung des Cumaringehalts in aromatisierten Lebensmitteln vor.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hält eine solche Initiative für "fragwürdig", weil die Verbraucher über das Essen und die Haut rein rechnerisch bereits jetzt fast so viel Cumarin aufnehmen, wie gesundheitlich gerade noch vertretbar ist - selbst wenn man wie die EFSA annimmt, dass die geltenden Grenzwerte eingehalten werden.