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Nicht alle Bürger können VIG in Anspruch nehmen



Nicht alle Bürger können VIG in Anspruch nehmen

24.11.2008

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist seit dem 1. Mai 2008 in Kraft. Doch noch immer können viele Bürger ihr Recht auf Information bei den Behörden vor Ort nicht in Anspruch nehmen. Das hat eine foodwatch-Analyse aller 16 Bundesländer ergeben. Grund dafür ist, dass einige Länder nicht rechtzeitig die Rechtsgrundlage für die Behörden in den Städten und Gemeinden erlassen haben.

 

Aktualisierung (Stand 24.11.2008): Nach Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Bayern hat nun auch Thüringen das VIG in Landesrecht umgesetzt. In sechs weiteren Bundesländern kann das VIG wegen anderer Rechtsverhältnisse bereits angewendet werden. In fünf Flächenstaaten, und zwar in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, ist eine solche Regelung noch nicht in Kraft getreten. In Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz liegen lediglich Gesetzentwürfe vor. Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben inzwischen Gebührenordnungen zum VIG erlassen. Danach können die Behörden für eine Auskunft bis zu 2.045 Euro (Schleswig-Holstein) beziehungsweise 1.000 Euro (Nordrhein-Westfalen) verlangen.

Umsetzung des Verbraucherinformationsgesetzes durch die Länder (Stand: 24.11.2008)


Gesetz wird in Kommunen angewendet Kommunen müssen das Gesetz nicht anwenden
Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen*, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt
* In Niedersachsen soll die künftige Verordnung rückwirkend gelten, so dass Bürger ab dem 1. Mai 2008 Anfragen stellen können.


Die Bundesländer wollen überhöhte Gebühren für Anfragen zum VIG beschließen. Folgende Gebühren planen die einzelnen Länder (Aktualisierung Stand: 24.11.2008):

Bis die Länder Gebührenordnungen festgelegt haben, greifen sie ersatzweise auf andere Regelungen zurück. Solange können teilweise noch höhere Gebühren anfallen - im Saarland in Einzelfällen bis zu 10.225 Euro.

 

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