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Ausführliche Analyse

Nicht alle Bürger können VIG in Anspruch nehmen



24.11.2008

Am 1. Mai 2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bundesweit in Kraft. Doch damit die Bürger auch von den Ämtern in Städten und Gemeinden Auskünfte bekommen, hätten die meisten Bundesländer die Regelungen in Landesrecht umsetzen müssen. Das haben bisher aber noch nicht alle getan. Vorläufig kann eine Auskunft - je nach Bundesland - zudem bis zu 10.225 Euro kosten.

 

Dokumente & Links

Bürger wollen wissen, ob der Imbiss an der Ecke bei der letzten Hygienekontrolle aufgefallen ist, wie hoch das Obst und Gemüse im Supermarkt mit Pestiziden belastet ist und wo Gammelfleisch verkauft wurde. Welche Informationen die Verbraucher von den Behörden einfordern können, regelt seit dem 1. Mai 2008 das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die Behörden in Bund und Ländern werden durch das VIG direkt zur Auskunft verpflichtet - nicht aber die Kommunen. Um sie einzubeziehen, müssen die meisten Bundesländer ihren Städten und Gemeinden die Zuständigkeit übertragen.

Aktualisierung (Stand 24.11.2008): Nach Brandenburg und Nordrhein-Westfalen haben bislang nur Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen das VIG in Landesrecht umgesetzt. In fünf Flächenstaaten, und zwar in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, ist eine solche Regelung noch nicht in Kraft getreten. In Niedersachsen soll die Verordnung rückwirkend gelten. Ob die kommunalen Behörden in den anderen fünf Bundesländern vor Inkrafttreten Auskünfte geben, liegt im Ermessen der Behörden. In den übrigen Bundesländern sind keine Übertragungsregelungen notwendig. Den Stand der Umsetzung in den einzelnen Ländern und den anfallenden Gebühren hat foodwatch in einer Tabelle zusammengefasst. Eine ausführliche Version (pdf) finden Sie rechts unter "Dokumente & Links".

Nur fünf Bundesländer legen Gebührenordnung fest

Jedes einzelne Bundesland muss außerdem die Gebühren für das VIG festlegen. Doch auch hier sind die Länder noch immer in Verzug. Nur Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben bereits entsprechende Regelungen beschlossen, in Brandenburg und Niedersachsen sollen die Gebührenregelungen rückwirkend zum 1. Mai in Kraft treten. Gibt es keine spezielle Gebührenregelung, können die Behörden auf die Regelungen anderer Landesgesetze zurückgreifen. Wie hoch die Gebühren sein werden, können Verbraucher bei einer Anfrage dann kaum abschätzen. Zusätzlich sind die Gebühren von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und teilweise abenteuerlich hoch. Nach saarländischem Landesrecht könnten beispielsweise Gebühren von bis 10.225 Euro für eine Auskunft erhoben werden.

Der Bundestag hatte das VIG am 5. Juli 2007 verabschiedet, der Bundesrat am 21. September 2007 zugestimmt. Weil die Bundesländer in der Zwischenzeit ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben, herrscht für die Bürger keine Klarheit über zuständige Anlaufstellen und es drohen abschreckend hohe Kosten, wenn sie von ihrem Recht auf Verbraucherinformationen Gebrauch machen.

Länder planen Gebühren bis 2.045 Euro

Gebühren dürfen nur so hoch sein, dass sie Bürger nicht davon abschrecken, von ihren Informationsrechten Gebrauch zu machen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 1999 entschieden. Für Anfragen nach dem VIG beim Bund fallen, nachdem foodwatch einen Vorschlag für höhere Gebührensätze kritisiert hatte, maximal 250 Euro, in Ausnahmefällen auch 500 Euro Gebühren an. Einzelne Bundesländer wollen aber viel höhere Gebühren für das VIG einführen. Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen orientieren sich an den Gebührenregelungen ihrer jeweiligen Landes-Informationsfreiheitsgesetze (IFG), auch Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Berlin planen das. Diese Gebührenregelungen werden regelmäßig als überhöht und verbraucherfeindlich kritisiert. In Schleswig-Holstein könnte die Gebühr danach im Höchstfall 2.045 Euro betragen.

Bei Anruf: Kostenfalle

Besonders problematisch: Verbraucher erfahren bei einer Anfrage nicht, welche Gebühren auf sie zukommen. Eine Art "Kostenvoranschlag" ist nicht geplant. In Ländern wie Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen werden Gebühren je nach Zeitaufwand der Bearbeitung erhoben, die Stundensätze variieren mit der Position des Beamten. Das heißt, die Gebühren sind nach oben offen und für den Antragsteller nicht vorhersehbar. Denn wer kann zuvor schon einschätzen, ob ein Beamter des einfachen oder höheren Dienstes die Anfrage beantworten wird? Mecklenburg-Vorpommern plant kostendeckende Gebühren - unabhängig davon, ob deren Höhe die Bürger davon abhalten könnte, ihr Recht auf Information geltend zu machen.

Keine Information der Öffentlichkeit

Abgesehen von den hohen Kosten, die bei Anfragen zum Teil drohen: Damit Verbraucher ihr Recht auf freien Zugang zu Informationen wahrnehmen können, müssen sie zunächst einmal wissen, wo sie die gewünschten Informationen bekommen. Derzeit ist es noch sehr unübersichtlich, ob und wie die einzelnen Bundesländer die Öffentlichkeit über das VIG und die zuständigen Behörden aufklären will.