
Internationaler Vergleich |

22.02.2006
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Weltweit haben sich 57 Staaten (Stand 2004) mit dem Erlass von Informationsfreiheitsgesetzen nach dem Vorbild des "Freedom of Information Act“ der USA von 1966 vom Grundsatz des Amtsgeheimnisses gelöst. Es gilt nun der Grundsatz: Offenbarung geht vor Geheimhaltung. Die Geheimhaltung muss stets gerechtfertigt werden. Deutschland gehört nicht zu diesen Ländern.
In den USA, Großbritannien, Irland, Dänemark und Norwegen veröffentlichen die für Verbraucherschutz zuständigen Behörden Informationen sehr umfassend, beispielsweise leicht zugänglich im Internet. Dabei werden die Verbraucher auf mangelhafte Produkte und laufende Verfahren gegen Lebensmittelunternehmen hingewiesen. In Großbritannien und Irland obliegt der Verbraucherschutz unabhängigen Behörden, während in den USA und Dänemark die zuständigen Behörden einem Ministerium unterstellt sind.
Für die Bearbeitungszeit von Informationsverlangen sind in den USA 20 Arbeitstage als Regelfrist vorgesehen sowie weitere zehn Tage bei komplexeren Anträgen. In Schweden müssen die Informationsanfragen "sofort oder so schnell wie möglich", in Ungarn binnen acht Tagen beantwortet werden.
Nur in einem einzigen Land, in Südafrika, wurde der Informationsanspruch der Bürger auch auf private Wirtschaftsunternehmen ausgedehnt, sofern die Antragsteller die gesuchten Informationen zur Wahrung eigener Rechte benötigen.
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