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Fragen und Antworten

Verbraucherinformationsgesetz, Informationsfreiheitsgesetz oder Umweltinformationsgesetz?




Noch nicht abschließend geklärt ist, in welchem Verhältnis das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) steht. Laut VIG bleiben die Informationsrechte der Verbraucher nach anderen Informationszugangsgesetzen unberührt (siehe § 1 Abs. 4 VIG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind damit insbesondere die Regelungen des IFG und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) neben dem VIG anwendbar.

Das heißt: Verbraucher können ihren Antrag auf die eine oder auch auf die andere gesetzliche Grundlage stützen. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Ansprüche auf Auskunft nach VIG den Auskunftsansprüchen nach IFG vorgehen (Bundestags-Drucksache 16/5404, S. 11). Eine solch enge Auffassung ist abzulehnen, denn das VIG zielt darauf ab, den Verbrauchern gerade zusätzliche Informationsansprüche zu gewähren und nicht, bestehende Informationszugangsrechte einzuschränken (vgl. Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007, S. 13).

Das UIG kann neben dem VIG ebenfalls anwendbar sein, wenn das Auskunftsbegehren beispielsweise eine Umweltinformation mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände umfasst.

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