foodwatchfoodwatch - die essensretter

Fristen

Fristen werden nicht eingehalten, Antworten verzögert



Fristen werden nicht eingehalten, Antworten verzögert

05.12.2008

Laut VIG müssen Behörden Anfragen innerhalb eines Monats beantworten. Doch die Behörden überschreiten diese Frist in der Regel erheblich. Die Beamten geben den "betroffenen" Unternehmen zudem pauschal die Gelegenheit zur Stellungnahme, obwohl das nicht zwingend nötig ist.

 

Dokumente & Links

Das VIG sieht zur Beantwortung von Anfragen eine Frist von einem Monat vor. Wenn einem Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, verlängert sich diese Frist auf insgesamt zwei Monate. Eine Prüfung, ob eine Anhörung Drittbetroffener tatsächlich erforderlich ist, erfolgt regelmäßig nicht. Den "betroffenen" Unternehmen wird - bis auf wenige Ausnahmen - pauschal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Zwei-Monatsfrist auf diese Weise zur Regel gemacht. 

Überschreitung gesetzlicher Fristen

Die meisten Behörden "reizen" zudem die VIG-Fristen nicht nur aus. Sie überschreiten diese auch erheblich. Das gilt für die Anfrage nach der Nennung der im Rahmen von Lebensmittelkontrollen beanstandeten Betriebe ebenso wie für die Mitteilung der den Risikomeldungen im Schnellwarnsystem zugrunde liegenden Produkte und Hersteller oder etwa für die Übermittlung der Messergebnisse für den Urangehalt in Mineralwässern und der dazugehörigen Handelsmarken. Beispielhaft seien an dieser Stelle einige weitere Behördenreaktionen zitiert. Im Fall Acrylamid heißt es seitens des BVL:

"Aus diesem Grunde bin ich vor der Entscheidung über die Herausgabe zunächst verpflichtet, die von der Nennung der Daten betroffenen Firmen anzuhören. Dadurch verlängert sich leider die Frist zur Bescheidung Ihres Antrags um zwei Monate (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 VIG).“ (Antwortschreiben als pdf siehe "Dokumente & Links)

"Leider" stimmt das nicht. Denn: Unabhängig davon, ob die Anhörung Dritter in dem fraglichen Fall überhaupt erforderlich ist, verlängert sich die Frist zur Bescheidung des Antrags auf Grund der Anhörung Dritter nicht um zwei Monate, sondern "lediglich" auf zwei Monate. In einem weiteren Schreiben in derselben Angelegenheit teilt das BVL außerdem mit, dass erst Ende Oktober 2008 überhaupt Anhörungsschreiben versandt wurden - also über anderthalb Monate nach Antragstellung! Zugleich kündigt das BVL an:

"Nach Zugang der Rückläufe aus den Anhörungsschreiben werden diese ausgewertet. Anschließend ist ein Bescheid zu fertigen, in dem über die Herausgabe der Daten entschieden wird. Dieser ist allen betroffenen Lebensmittelunternehmen bekannt zu geben. Die eigentliche Herausgabe der Daten an den foodwatch e.V. darf erst erfolgen, wenn der Bescheid bestandskräftig ist, also frühestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe an die betroffenen Unternehmer. Sollten sich einzelne Unternehmer dazu entschließen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und/oder Klage zu erheben, so verzögert sich die Herausgabe dieser Daten entsprechend. Somit ist mit einer Herausgabe der Daten an den foodwatch e.V. erst frühestens im Januar 2009 zu rechnen.“ (Antwortschreiben als pdf siehe "Dokumente & Links)

Das BMELV schreibt foodwatch auf die Anfrage zum Urangehalt in Mineralwässern:

 „Von Ihrem Auskunftsersuchen sind auch die Belange Dritter berührt. Nach § 4 Abs. 1 VIG bin ich gehalten, Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor meiner Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Insofern kann über Ihren Antrag erst nach Ablauf dieser Frist abschließend entschieden werden. Ich werde zu gegebener Zeit von mir aus auf die Angelegenheit zurückkommen." (Antwortschreiben als pdf siehe "Dokumente & Links)

Das passiert indes erst weit über zweieinhalb Monate nach Antragstellung. Die Senatsverwaltung Berlin teilt in derselben Angelegenheit überhaupt erst nach knapp zwei Monaten mit, dass nun die Anhörung Dritter eingeleitet werde.

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit lässt foodwatch - nach knapp drei Monaten - folgende Zwischennachricht zukommen:

"Zurzeit bin ich bemüht, eine erhebliche Anzahl von beteiligten Dritten (ca. 1.500) gem. § 4 Abs. 1 VIG anzuhören, von denen ein großer Teil auch telefonische Rückfragen hat. Aufgrund des mit Ihrem Antrag erheblich verbundenen Verwaltungsaufwandes ist es mir leider nicht möglich, die Regelfrist des § 4 Abs. 3 Satz 1 VIG von zwei Monaten einzuhalten. Auch wenn Sie dafür kein Verständnis haben, so bitte ich Sie doch um Geduld. Ich werde zu gegebener Zeit abschließend auf den Vorgang zurückkommen.“

Drei-Monatsfrist als "Normalfall“

Und selbst, wenn eine Behörde sich nach (mehr als) zwei Monaten zur positiven Bescheidung entschließt, heißt das nicht, dass die erbetenen Informationen dann übermittelt werden. Dies könne vielmehr erst nach Bestandskraft des Bescheids geschehen, also einen weiteren Monat später, wenn der Bescheid nicht mehr rechtlich angegriffen werden kann, so die Verbraucherschutzministerien in Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und im Saarland und das BMELV auf die Anfrage von foodwatch zu Urangehalten in Mineralwässern oder das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg bezüglich der Nennung des Fischzuchtbetriebes, der illegal Malachitgrün eingesetzt hatte.

Durch eine vermeintliche Pflicht zur Beteiligung "betroffener Dritter“ wird in der Konsequenz nicht nur die Zwei-Monats-, sondern sogar eine Drei-Monatsfrist zum "Normalfall". Werden Rechtsmittel seitens eines Unternehmens eingelegt, ist die Informationsgewährung zeitlich überhaupt nicht absehbar. Lange, verzögerte oder gar unabsehbare Fristen konterkarieren jeden effektiven Verbraucherschutz im Lebensmittelbereich. Weder prüfen die Behörden die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids, noch weisen sie darauf hin, dass der Antragsteller seinerseits die sofortige Vollziehung beantragen könnte. Vor allem aber besteht für die Unternehmen in Anbetracht des VIG-Verfahrensrechts keinerlei Veranlassung, die aufschiebende Wirkung von Klage oder Widerspruch zu beantragen. Sie können allein durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Bekanntgabe verbraucherrelevanter Informationen über Jahre verhindern. 

Mitmachen: Fordern Sie ein wirksames VIG!

Der foodwatch-Praxistest zeigt: Auch mit VIG bleibt es die große Ausnahme, dass "schwarze Schafe" beim Namen genannt werden. Lebensmittelskandale lassen sich so nicht verhindern. Fordern Sie die Politiker auf, Verbraucherrechte endlich ernst zu nehmen und das VIG gründlich zu überarbeiten! Jetzt mitmachen»