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Rechtslage

foodwatch zu den Argumenten der Staatsanwaltschaft




23.04.2004

Wie foodwatch die Argumentation der Staatsanwaltschaft zur Rechtslage bewertet und welche Forderungen sich daraus ergeben.

 

Staatsanwaltschaft: Damit es zu einem Strafverfahren kommen kann, muss nach gegenwärtiger Rechtslage nachgewiesen werden, dass die menschliche Gesundheit konkret gefährdet worden ist (§ 20 Absatz 1 Futtermittelgesetz (FMG) und § 51 Absatz 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Eine derartige konkrete Gefährdung konnte nicht nachgewiesen werden.

foodwatch: Eine solche konkrete Gefährdung kann - selbst bei einer vielfachen Überschreitung von Grenzwerten - praktisch kaum nachgewiesen werden, weil die Gifte sich im Fettgewebe anreichern (bioakkumulativ sind) und langfristig wirken. Putenfleischproben waren bis zum 600-fachen über dem zulässigen Grenzwert mit Nitrofen belastet.

Staatsanwaltschaft: Die strafrechtliche Ahndung lediglich wegen Überschreitung von Grenzwerten ist nur möglich, wenn sich Vorsätzlichkeit nachweisen lässt (§ 52 Absatz 1 LMBG in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Rückstandshöchstmengenverordnung). Hierfür reicht aus, dass der Täter die Gesundheitsgefährdung billigend in Kauf nimmt, also trotz Kenntnis der Gefährdungssituation handelt. Für eine solche Art des Vorsatzes hat die Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Beweise gefunden.

foodwatch: Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar - dass eine konkrete Verunreinigung vorlag, haben mehrere Gutachter nachgewiesen. Die Verunreinigung war auch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar. Zum einen war der mit Pflanzenschutzmitteln kontaminierte Bereich in der Halle abgegrenzt, zum anderen war die offensichtliche Verunreinigung als deutliche Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Wenn selbst Anwohnern bekannt war, dass die Halle eine lange Geschichte als Lager für Pflanzenschutzmittel hatte, dürfte auch der Firmenleitung oder leitenden Angestellten nicht verborgen geblieben sein, welches Gefährdungspotenzial von der Lagerstätte ausging. Zumindest hätten sie sicherstellen müssen, dass für die Futtermittel keine Kontaminationsgefahr droht.

Staatsanwaltschaft: Das Umweltstrafrecht greift nicht, weil nitrofenhaltiges Getreide nicht als "objektiver Abfall" (Zitat Staatsanwaltschaft, Schreiben vom 29.03.2004) anzusehen sei. Es sei nämlich erlaubt, nitrofenhaltiges Getreide weiterzuverarbeiten. Darunter fällt auch das Vermischen mit unbelastetem Getreide, sodass die Konzentrationen unter den zulässigen Grenzwert sinken können.

foodwatch: Das Nitrofen–Getreide gilt zwar objektiv nicht als Abfall, musste aber im vorliegenden Fall als "Sondermüll" entsorgt werden. Nachdem die Firma NSP zunächst einen kostengünstigen Entsorger in Dänemark angefragt hatte, musste nach Ablehnung der dänischen Behörden die Verbrennung in einem Heizkraftwerk in Demmin durchgeführt werden. Die Verbrennung und anschließende Entsorgung der Asche auf einer Deponie in Ihlenberg wurde von der zuständigen Behörde, dem "Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg" (StAUN), überwacht.

Staatsanwaltschaft: Es liegt Fahrlässigkeit vor und damit kein strafbewehrter Vorgang. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das Verfahren an die zuständigen Verwaltungsbehörden übergeben. Diese sollen prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

foodwatch Gesamteinschätzung
Nach dem Nitrofenskandal versprach die Politik Abhilfe. Ministerin Renate Künast erklärte am 6. Juni 2002 vor dem Deutschen Bundestag: „Eines sage ich aber ganz klar: Die Verursacher sind der Kern des Problems. Das sind die, die schnöde ihren Profit über die Sicherheit von Lebensmitteln und die Gesundheit der Verbraucher gestellt haben. Das ist ganz eindeutig kein Kavaliersdelikt, auch wenn es mancherorts so behandelt wurde. Das muss nicht nur aufgeklärt, das muss auch bestraft werden.“

Bei der Ankündigung ist es geblieben. Passiert ist praktisch nichts. Nur die Meldepflichten wurden etwas verschärft. Nötig ist jedoch Vorbeugen, und nicht nur das schnellere Melden von Skandalen.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft legt die völlig unbefriedigende rechtliche Situation bei Lebens- und Futtermittelskandalen offen. Der Nachweis für eine vorsätzliche Tatbegehung erweist sich sehr häufig als schwierig; überdies liegen konkrete Gefährdungssituationen bei langfristig und kumulativ wirkenden gesundheitsgefährdenden Stoffen vielfach nicht vor. Deshalb werden solche Verstöße – wenn überhaupt – als Ordnungswidrigkeit mit sehr geringen Bußgeldern verfolgt. Ein Höchstbetrag von 25.000 Euro steht in keinem Verhältnis zu der Gesundheitsgefährdung der Verbraucher sowie dem wirtschaftlichen Wert der betreffenden Ware.

Im gegenwärtigen Fall ging es um etwa 1.500 Tonnen Getreide mit einem geschätzten Wert von etwa 200.000 Euro. Wird das Getreide ordnungsgemäß entsorgt, entstehen zusätzlich zu den 200.000 Euro Wertverlust hohe Entsorgungskosten. Wird das Getreide ordnungswidrig in Umlauf gebracht, drohen lediglich 25.000 Euro Bußgeld. Ein wirkungsvoller Abschreckungsmechanismus sieht anders aus.

Solange die Regierung das gesetzliche Eingriffs- und Sanktionsinstrumentarium nicht verschärft, kann sich ein Fall wie Nitrofen jederzeit wiederholen. Erforderlich sind eine bessere Selbstregulierung der Branche und eine wirkungsvolle Abschreckung (Bußgelder/Strafbewehrung nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch auch für Unternehmen) einschließlich effektiver Haftungsregeln. Schärfere Kontrollen und Meldepflichten allein reichen nicht aus, weil aufgedeckte Verstöße in der Praxis bisher ohne gravierende Folgen für die Unternehmen geblieben sind. Bei solchen Fällen geht es nicht um „mafiöse Strukturen“, wie manchmal von der Politik behauptet. Nicht organisierte Kriminalität ist das Problem, sondern der ganz normale Wahnsinn der Futtermittelbranche.

Die foodwatch Forderungen:

  • Futtermittel müssen Lebensmitteln rechtlich gleichgestellt werden. (Seit 01.09.2005 erfolgt dies mit dem neuen "Lebens- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB", vom Grundsatz her.)
  • Die (Straf-) Vorschriften für die Lagerung und den Transport von Futtermitteln müssen präzisiert werden.
  • Die Bußgelder müssen drastisch angehoben werden.
  • Das fahrlässige In-Verkehr-Bringen kontaminierter Lebensmittel, das bislang lediglich bußgeldbewehrt ist, muss als Straftatbestand ausgestaltet werden und folglich mit Geld- und/oder Freiheitsstrafe bewehrt werden.
  • Außerdem muss das zivilrechtliche Haftungsregime verschärft werden, damit die Unternehmen zum Abschluss entsprechender Versicherungen mit hohen Prämien gezwungen werden.