foodwatch zu den Argumenten der Staatsanwaltschaft
23.04.2004
Wie foodwatch die Argumentation der Staatsanwaltschaft zur Rechtslage bewertet und welche Forderungen sich daraus ergeben.
Staatsanwaltschaft:
Damit es zu einem Strafverfahren kommen kann, muss nach gegenwärtiger
Rechtslage nachgewiesen werden, dass die menschliche Gesundheit konkret
gefährdet worden ist (§ 20 Absatz 1 Futtermittelgesetz (FMG) und § 51 Absatz 1
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Eine derartige konkrete
Gefährdung konnte nicht nachgewiesen werden.
foodwatch: Eine solche konkrete Gefährdung
kann - selbst bei einer vielfachen Überschreitung von Grenzwerten - praktisch
kaum nachgewiesen werden, weil die Gifte sich im Fettgewebe anreichern
(bioakkumulativ sind) und langfristig wirken. Putenfleischproben waren bis zum
600-fachen über dem zulässigen Grenzwert mit Nitrofen belastet.
Staatsanwaltschaft: Die strafrechtliche
Ahndung lediglich wegen Überschreitung von Grenzwerten ist nur möglich, wenn
sich Vorsätzlichkeit nachweisen lässt (§ 52 Absatz 1 LMBG in Verbindung mit § 1
Absatz 6 Rückstandshöchstmengenverordnung). Hierfür reicht aus, dass der Täter
die Gesundheitsgefährdung billigend in Kauf nimmt, also trotz Kenntnis der
Gefährdungssituation handelt. Für eine solche Art des Vorsatzes hat die
Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Beweise gefunden.
foodwatch: Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist nicht
nachvollziehbar - dass eine konkrete Verunreinigung vorlag, haben
mehrere Gutachter nachgewiesen. Die Verunreinigung war auch ohne
Schwierigkeiten wahrnehmbar. Zum einen war der mit
Pflanzenschutzmitteln kontaminierte Bereich in der Halle abgegrenzt,
zum
anderen war die offensichtliche Verunreinigung als deutliche
Geruchsbelästigung
wahrnehmbar. Wenn selbst Anwohnern bekannt war, dass die Halle eine
lange
Geschichte als Lager für Pflanzenschutzmittel hatte, dürfte auch der
Firmenleitung oder leitenden Angestellten nicht verborgen geblieben
sein,
welches Gefährdungspotenzial von der Lagerstätte ausging. Zumindest
hätten sie
sicherstellen müssen, dass für die Futtermittel keine
Kontaminationsgefahr
droht.
Staatsanwaltschaft: Das Umweltstrafrecht
greift nicht, weil nitrofenhaltiges Getreide nicht als "objektiver
Abfall" (Zitat Staatsanwaltschaft, Schreiben vom 29.03.2004) anzusehen
sei. Es sei nämlich erlaubt, nitrofenhaltiges Getreide weiterzuverarbeiten.
Darunter fällt auch das Vermischen mit unbelastetem Getreide, sodass die
Konzentrationen unter den zulässigen Grenzwert sinken können.
foodwatch: Das Nitrofen–Getreide gilt zwar objektiv
nicht als Abfall, musste aber im vorliegenden Fall als "Sondermüll"
entsorgt werden. Nachdem die Firma NSP zunächst einen kostengünstigen Entsorger
in Dänemark angefragt hatte, musste nach Ablehnung der dänischen Behörden die
Verbrennung in einem Heizkraftwerk in Demmin durchgeführt werden. Die
Verbrennung und anschließende Entsorgung der Asche auf einer Deponie in
Ihlenberg wurde von der zuständigen Behörde, dem "Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Neubrandenburg" (StAUN), überwacht.
Staatsanwaltschaft: Es liegt Fahrlässigkeit
vor und damit kein strafbewehrter Vorgang. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb
das Verfahren an die zuständigen Verwaltungsbehörden übergeben. Diese sollen
prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
foodwatch Gesamteinschätzung
Nach dem Nitrofenskandal versprach die Politik
Abhilfe. Ministerin Renate Künast erklärte am 6. Juni 2002 vor dem Deutschen Bundestag: „Eines
sage ich aber ganz klar: Die Verursacher sind der Kern des Problems. Das sind
die, die schnöde ihren Profit über die Sicherheit von Lebensmitteln und die
Gesundheit der Verbraucher gestellt haben. Das ist ganz eindeutig kein
Kavaliersdelikt, auch wenn es mancherorts so behandelt wurde. Das muss nicht
nur aufgeklärt, das muss auch bestraft werden.“
Bei der Ankündigung ist es geblieben. Passiert ist
praktisch nichts. Nur die Meldepflichten wurden etwas verschärft. Nötig ist
jedoch Vorbeugen, und nicht nur das schnellere Melden von Skandalen.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft legt die
völlig unbefriedigende rechtliche Situation bei Lebens- und
Futtermittelskandalen offen. Der Nachweis für eine vorsätzliche Tatbegehung
erweist sich sehr häufig als schwierig; überdies liegen konkrete
Gefährdungssituationen bei langfristig und kumulativ wirkenden
gesundheitsgefährdenden Stoffen vielfach nicht vor. Deshalb werden solche
Verstöße – wenn überhaupt – als Ordnungswidrigkeit mit sehr geringen Bußgeldern
verfolgt. Ein Höchstbetrag von 25.000 Euro steht in keinem Verhältnis zu der Gesundheitsgefährdung
der Verbraucher sowie dem wirtschaftlichen Wert der betreffenden Ware.
Im gegenwärtigen Fall ging es um etwa 1.500 Tonnen Getreide mit einem
geschätzten Wert von etwa 200.000 Euro. Wird das Getreide ordnungsgemäß
entsorgt, entstehen zusätzlich zu den 200.000 Euro Wertverlust hohe
Entsorgungskosten. Wird das Getreide ordnungswidrig in Umlauf gebracht, drohen
lediglich 25.000 Euro Bußgeld. Ein wirkungsvoller Abschreckungsmechanismus
sieht anders aus.
Solange die
Regierung das gesetzliche Eingriffs- und Sanktionsinstrumentarium nicht
verschärft, kann sich ein Fall wie Nitrofen jederzeit wiederholen.
Erforderlich sind eine bessere Selbstregulierung der
Branche und eine wirkungsvolle Abschreckung (Bußgelder/Strafbewehrung
nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch auch für Unternehmen)
einschließlich effektiver Haftungsregeln. Schärfere Kontrollen und
Meldepflichten allein reichen nicht aus, weil aufgedeckte Verstöße in
der
Praxis bisher ohne gravierende Folgen für die Unternehmen geblieben
sind. Bei
solchen Fällen geht es nicht um „mafiöse Strukturen“, wie manchmal von
der Politik behauptet. Nicht organisierte
Kriminalität ist das Problem, sondern der ganz normale Wahnsinn der
Futtermittelbranche.
Die foodwatch Forderungen:
- Futtermittel müssen Lebensmitteln rechtlich gleichgestellt
werden. (Seit 01.09.2005 erfolgt dies mit dem neuen "Lebens- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB", vom Grundsatz her.)
- Die (Straf-) Vorschriften für die Lagerung und den Transport von Futtermitteln müssen präzisiert werden.
- Die Bußgelder müssen drastisch angehoben werden.
- Das fahrlässige In-Verkehr-Bringen kontaminierter Lebensmittel, das bislang
lediglich bußgeldbewehrt ist, muss als Straftatbestand ausgestaltet werden und
folglich mit Geld- und/oder Freiheitsstrafe bewehrt werden.
- Außerdem
muss das zivilrechtliche Haftungsregime verschärft werden, damit die
Unternehmen zum Abschluss entsprechender Versicherungen mit hohen
Prämien gezwungen werden.
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