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Interview

Juristin: "Betriebsstilllegung bei Wiederholungsgefahr"




Juristin:

18.05.2005

Über die rechtlichen Aspekten des Umetikettierungsskandals von Supermarkt-Fleisch sprach foodwatch mit Dr. Sabine Schlacke. Sie ist wissenschaftliche Assistentin an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock mit den Forschungsschwerpunkten Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, Umweltrecht sowie Lebensmittel- und Futtermittelrecht.

 

foodwatch: Wie ist der Umgang mit unbehandeltem Hackfleisch in Deutschland gesetzlich geregelt?

Schlacke: Der Umgang mit unbehandeltem Hackfleisch wird in erster Linie in der Hackfleisch-Verordnung geregelt. Sie gilt für ganz oder teilweise rohes Hack, Geschnetzeltes und anderes zerkleinertes Fleisch, übrigens auch wenn es gewürzt ist. Derartiges Fleisch darf nur am Tag der Herstellung verkauft werden, es sei denn, es wurde besonders behandelt, zum Beispiel mit Schutzgas.

Die Verordnung enthält spezielle Anforderungen an das Personal, das mit der Herstellung von Hackfleisch betraut ist: Nur Personen, die eine abgeschlossene Fachausbildung nachweisen können (Fleischer, Fleischerfachverkäufer et cetera), dürfen selbständig Hackfleisch herstellen, andere Angestellte dürfen dies lediglich, wenn sie unter Aufsicht eines Fleischermeisters oder einer ähnlich sachkundigen Person handeln. Ferner stellt die Hackfleischverordnung Hygiene-Anforderungen an die Reinigung der für die Zerkleinerung verwendeten Geräte (Reinigung mindestens zwei Mal täglich) und an die Räume und Einrichtungen, die besondere bauliche Vorkehrungen erfordern.

Schließlich bestimmt die Hackfleischverordnung, dass, wer Hackfleisch vorsätzlich oder fahrlässig einen oder mehrere Tage nach dem Herstellungstag in den Verkehr bringt, mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu rechnen hat.

foodwatch: Die so genannte HackflVO zielt vor allem auf Metzger oder Fleischverkaufspersonal, nicht aber auf das Management einer Handelskette. Doch immer mehr Frischfleisch wird in Supermärkten verkauft - wie können Konzernmanager nach derzeitiger Rechtslage belangt werden?

Schlacke: Grundsätzlich gilt die Hackfleisch-Verordnung für alle Fleischwarenfabriken, Metzgereien und Einzelhandelsbetriebe. Personen, die unmittelbaren Umgang mit Hackfleisch haben, sind auch strafrechtlich verantwortlich. Unternehmen selbst können zwar nicht strafrechtlich belangt werden. Es gibt aber Gerichtsentscheidungen, die den Vertrieb eines Produkts, das die Gesundheit gefährdet, den verantwortlichen Managern als persönliches Verhalten zurechnen.

foodwatch: Die Lockvogel-Angebote mit Frischfleisch sind nur deshalb so preiswert, weil mit minimalem Personalaufwand die Wettbewerbssituation zu Ungunsten personalintensiver Frischtheken beziehungsweise Metzgereien verschoben ist. Tragen unzureichende Gesetze zur Vernichtung von Arbeitsplätzen bei?

Schlacke: Die Preise für das Endprodukt Fleisch werden in der Tat maßgeblich vom Personaleinsatz für die Herstellung und Verarbeitung bestimmt. Kleine Schlachtereien und Fleischereien beschäftigen in der Regel langjährig bekannte, gut ausgebildete Fachkräfte, und die kosten Geld. Sie bieten aufgrund ihrer Vorbildung aber auch die Gewähr für die Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Fleischproduktion, insbesondere hygienerechtliche Anforderungen. Nach meiner persönlichen Einschätzung sind nicht die Gesetze unzureichend, sondern die Kontrollen insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Personal.

foodwatch: Wie bewerten Sie den Vorschlag von foodwatch, einen Bußgeldkatalog für Lebensmittelunternehmen einzuführen? Demnach würde bei einem festgestellten Verstoß automatisch ein bestimmter Prozentanteil des Umsatzes als Bußgeld fällig.

Schlacke: Interessant daran ist, dass die Höhe der Geldbuße von der Unternehmensgröße abhängt. Ob die Abschreckung dadurch steigt, ist schwer vorauszusagen. Mir ist keine vergleichbare Regelung bekannt. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Strafe oder des Bußgeldes im Einzelfall können bereits nach geltendem Recht Kriterien wie der Umsatz eines Unternehmens berücksichtigt werden. In Frankreich ist es aber kein Problem, auch einem Unternehmen strafrechtlich relevantes Verhalten zuzurechnen und mit Geldstrafe zu ahnden. Darüber sollte der deutsche Gesetzgeber ebenso nachdenken wie über weitere Sanktionsinstrumente. Zum Beispiel könnte bei einer Wiederholungsgefahr eine Betriebsstilllegung angeordnet werden. Das träfe Unternehmen womöglich härter als ein Bußgeld oder eine Geldstrafe.