Welche Probleme bleiben bestehen?
29.09.2009
Anwendung der EU-Öko-Verordnung in DrittländernIn der Kritik stehen insbesondere die neuen Regelungen zur Zertifizierung so genannter konformer Bio-Produkten aus Drittländern. Für Experten aus Behörden und Kontrollstellen ist es schwer vorstellbar, dass die EU-Öko-VO in Entwicklungs- oder Schwellenländern eins zu eins umzusetzen ist. Sie befürchten deshalb ein Qualitätsverlust bei Bio-Produkten aus Drittländern. Weil diese Produkte dann auch noch weitgehend unkontrolliert gehandelt werden dürfen, besteht die Gefahr, dass zunehmend Biowaren aus Drittländern mit unklarer Qualität auf den Markt gelangen und damit letztlich die Glaubwürdigkeit der Branche untergraben wird. ZusatzstoffeAuch weiterhin eingesetzt werden dürfen z. B. Aromastoffe und isolierter Enzyme. Diese Art von Zusätzen ermöglicht eine gewisse Konventionalisierung von Bio-Produkten (z. B. bei Milchprodukten und Backwaren). Solche Zusätze hätten bei der Neufassung der Verordnung auf den Prüfstand kommen und ihr Einsatz stärker reglementiert oder untersagt werden sollen. Zweifelhafte AusnahmenUm die Vielzahl bisheriger Ausnahmen besser und transparenter zu regeln, wurde in die neue Basisverordnung ein Artikel zur „Flexibilität“ aufgenommen, der die Möglichkeit und die Kriterien für Ausnahmeregelungen festlegt (Artikel 22. Kritisiert wird hier insbesondere, dass dieser Artikel den Einsatz von durch GVO hergestellten Lebensmittelzusatzstoffe im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ermöglicht. Eine bisher typisches Beispiel für eine Ausnahmegenehmigung bei den Produktionsvorschriften war die Gestattung der Anbindehaltung von Kühen. Diese Genehmigungen dürfen nun nur noch bis maximal 2013 verlängert werden. Neubetriebe können diese Ausnahmegenehmigung gar nicht mehr erhalten. Zudem gibt es Ausnahmegenehmigungen für konventionelle Zutaten (dürfen bis maximal 5% in jedem Bio-Produkt enthalten sein), die nicht im Anhang IX der Durchführungsverordnung enthalten sind. Beispiele hierfür sind Estragon-Öl, Kartoffelstärke oder Süßlupinenkleie. Diese Genehmigungen beziehen sich nur auf eine bestimmte Menge und sind zeitlich begrenzt. Lebensmittelzusatzstoffe, die nur für die Produktion von bestimmten Spezialitäten notwendig sind, sind im Anhang VIII der Durchführungsordnung enthalten, bedürfen also keiner Ausnahmegenehmigung. Beispiel hierfür ist der Farbstoff Annatto (E160b), der nur für die Produktion von rotem Leicester-Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zugelassen ist. Großverpflegung und GastronomieIn der neuen Verordnung ungeregelt bleiben Verpflegungsbetriebe, Betriebskantinen, Großküchen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen. In der bislang geltenden Verordnung war die Außer-Haus-Verpflegung nicht explizit ausgeschlossen. Einzelstaatliche Regelungen sind allerdings möglich. In Deutschland sind Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung durch das Öko-Landbaugesetz anderen Bio-Unternehmen gleichgestellt und damit ebenfalls kontrollpflichtig.
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