Kennzeichnung von Glutamat
25.06.2010
Was haben die EU-Parlamentarier vorgeschlagen?Enthält ein Lebensmittel glutamathaltige Zusatzstoffe (E 620, E 621, E 622, E 623, E 624, E 625), soll dies nach dem Willen der EU-Parlamentarier zukünftig gekennzeichnet werden müssen mit: „Enthält appetitfördernde Zutaten“ (Anhang III, 3a (neu)). Und was sagt foodwatch dazu?Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Glutamat wirkt nicht nur geschmacksverstärkend, es greift nachweislich in die Appetitregulation des Körpers ein und trägt durch die Erhöhung des Appetits zur Entstehung von Übergewicht bei. Leider müssen Zutaten wie Hefeextrakt, die nur wegen ihrer geschmacksverstärkenden Eigenschaften eingesetzt werden und ebenfalls Glutamat enthalten, nicht als „appetitfördernd“ gekennzeichnet werden. Schon jetzt greifen immer mehr Hersteller auf diesen Trick zurück, um den Begriff „Glutamat“ in der Zutatenliste zu vermeiden. Man kann davon ausgehen, dass dieser Trend sich noch verstärken wird, wenn Hersteller so der Pflichtkennzeichnung „wirkt appetitfördernd" entgehen können.
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