Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
25.06.2010
Was haben die EU-Parlamentarier vorgeschlagen?Ein ganzer Anhang zur geplanten Verordnung listet auf, welche Produkte nach dem Willen der Parlamentarier auch zukünftig keine Nährwertkennzeichnung tragen müssten (Anhang IV). Neben frischem Obst und Gemüse sollen „unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen“, Mineralwasser und anderes Wasser, Kräuter, Aromen, Gewürze und Würzmischungen keine Nährwertkennzeichung tragen müssen. Auch „Zucker und neuartige Zucker“, „Mehlarten“, und „Kaugummiprodukte“ sollen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Außerdem alle Produkte, die im weitesten Sinne als „Saison-, Luxus- oder Geschenkartikel“ aufgemacht sind und alle Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 75 Quadratzentimeter ist (hier reicht die Angabe des Brennwertes aus) oder wenn sie weniger als 5 Gramm bzw. Milliliter enthalten. Direkt vermarktete Produkte, solche aus handwerklicher oder landwirtschaftlicher Produktion, müssten ebenfalls nicht gekennzeichnet werden. Und was sagt foodwatch dazu?Die bereits im Entwurf der Kommission zahlreichen Ausnahmen für die Nährwertkennzeichnung sind durch das Europäische Parlament noch erweitert worden. So wurde die Mindestpackungs-Fläche von ursprünglich 25 Quadratzentimeter auf 75 Quadratzentimeter erhöht. Sämtliche Schokoriegel dürften somit kennzeichnungsfrei sein. Absurd ist auch die Ausnahme für „Produkte aus einer Zutat“. Denn diese sind wie folgt definiert: Aus einer Zutat besteht ein Erzeugnis, wenn es „außer Salz, Zucker, Gewürzen, Wasser, Zusatzstoffen, Aromen, Enzymen eine einzige Zutat enthält“ (Art.2, Abs.2, qa (neu)). Ein Produkt, das gesetzlich „aus einer Zutat“ besteht, soll also tatsächlich acht oder mehr verschiedene Zutaten enthalten können. Insgesamt muss man leider feststellen, dass sich die Industrie mit den meisten ihrer Änderungswünsche durchsetzen konnte.
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