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Die Kosten für die Informationserteilung sind für den Bund und die einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Bei Bundesbehörden richten sich die Kosten nach der Gebührenverordnung zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) des Bundes, die zum 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist. Danach werden berechnet für:
In den einzelnen Bundesländern richten sich die Gebühren in der Regel nach den dort vorhandenen Gebührenregelungen zum VIG. Weitere Informationen insbesondere zu den Gebühren in den einzelnen Bundesländern finden Sie in der Übersichtstabelle.
Unabhängig vom Typ der Anfrage haben die Behörden bei jeder Festsetzung von Gebühren das Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach sind die Gebühren so festzusetzen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht zwischen einerseits der Gebühr, die den Verwaltungsaufwand berücksichtigt, und andererseits der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und der sonstigen Nutzung der Amtshandlung für den anfragenden Verbraucher (siehe § 3 Verwaltungskostengesetz). Kostendeckende Gebühren, wie sie einige Bundesländer erheben wollen, widersprechen diesem Grundsatz und können gerichtlich überprüft werden.
Die Antragsteller sollten die Behörde auffordern, ihnen mitzuteilen, falls die begehrte Auskunft mehr als 15 Euro kostet (siehe Musterbrief), um die Kosten besser abschätzen zu können und eventuell den Antrag zurückzunehmen.
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